Was man noch erwähnen sollte: Laut Signaturgesetz ist die digitale Signatur nicht nur mit der händischen Unterschrift gleichgestellt, sondern auch mit der “Schriftform”. Jedes digital signierte Dokument (auch wenn es elektronisch via E-Mail übermittelt wird) MUSS wie ein schriftliches Dokument behandelt werden.
Wenn also eine Kündigung nur schriftlich möglich ist, wie es in vielen AGBs steht, dann muss der Vertragspartner auch ein digital signiertes PDF via E-Mail anerkennen. -> Sehr praktisch!
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